Bei Veruntreuungen, Unterschlagungen, Urkundenfälschungen, Betrug sehen sich geschädigte Unternehmer mitunter einem Netzwerk handelnder Personen gegenüber, welche für diesen kaum überprüfbare Ursachen der eingetretenen Verluste vortragen.
Häufig ist eine Aufklärung nur durch Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens möglich, da Ermittlungsbehörden einen viel weitergehenden Zugriff auf Beweismittel haben, als der Geschädigte selbst.
Was der Geschädigte in Polen verlangen kann
Im Falle einer Verurteilung kann der Geschädigte in Polen verlangen, dass das der Schädiger auch zur Schadenwiedergutmachung verurteilt wird. Eine solche Verurteilung stellt einen Vollstreckungstitel dar, aufgrund dessen der Geschädigte die Wiedergutmachungszahlung (meist in Höhe des erlittenen Vermögensschadens) gegen den Schädiger zivilrechtlich vollstrecken kann. Die Nichterfüllung der Wiedergutmachungsauflage kann auch zu dem den Widerruf einer etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung sein.
Grenzüberschreitende Wirtschaftsdelikte
Gerade bei grenzüberschreitenden Wirtschaftsdelikten kommen unseren Mandanten die umfassenden Fremdsprachenkenntnisse unserer Rechtsanwälte zu Gute. Die Prozessunterlagen sind in unterschiedlichen Sprachen und die Zeugen sagen in ihren jeweiligen Muttersprachen aus. Dabei stellen unsere deutsch-polnischen Rechtsanwälte auch sicher, dass Zeugen im Ermittlungs- und Hauptverfahren zutreffend und vollständig übersetzt werden.
Unsere Leistungen
Die Leistungen unserer deutsch-polnischen Kanzlei umfassen:
- Forensic audit (Überprüfung eines strafbarkeitsbegründen Sachverhalts), u.U. in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern
- Fertigung einer substantiierten Strafanzeige unter detaillierter Darlegung des Anfangsverdachts
- Aktive Vertretung des Geschädigten im Ermittlungsverfahren (Beteiligung an Zeugenvernehmung, Stellung von Beweisanträgen, etwaige Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Ermittlungsbehörden, Auffindung von Zeugen im Ausland zur Durchführung von Rechtshilfetätigkeiten Anregung von Ermittlungsmaßnahmen)
- Vertretung des Geschädigten als Nebenkläger im Haupt- und Rechtsmittelverfahren vor den Strafgerichten (Vertretung in Hauptverhandlungen, Beschwerden bei Untätigkeit von Gerichten, Beweisanträge, Zeugen- und Sachverständigenbefragung, Beantragung der Verurteilung zur Schadenswiedergutmachung)
- Einholung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Wiedergutmachungsurteils und dessen Vollstreckung
- Einholung einer Bescheinigung nach EU VO 1215/2012 bzw. EU VO 44/2001. Vollstreckung in Deutschland und anderen EU Ländern.
Anzumerken ist, dass diese Vorgehensweise bei Bagatellschäden wenig wirtschaftlich ist.